Kommunale Finanzen: Informationen zur Grundsteuer ab 01.01.2025
In der Sitzung des Stadtrates vom 04.11.2024 wurde die sog. Hebesatzsatzung beschlossen. Dies war aufgrund der Grundsteuerreform notwendig, um ab 01.01.2025 weiterhin die Grundsteuer einziehen zu dürfen. Wichtige Informationen dazu erhalten Sie im Folgenden:
Was ist ein Hebesatz?
Der Hebesatz ist die Bezeichnung für einen Faktor mit dem eine Kommune die Steuerschuld von Gewerbebetrieben (Gewerbesteuer) und Einwohnern mit Grundbesitz (Grundsteuer) ermittelt. Das Grundgesetz weist den Kommunen dabei das Recht zu, die Hebesätze selbst festzusetzen. Innerhalb einer Kommune wird der jeweilige Hebesatz einheitlich auf alle Unternehmen bzw. die jeweilige Grundbesitzart (vgl. § 2 Nr. 1 a,b Hebesatzsatzung) angewandt. Der Hebesatz wird in Prozent ausgewiesen. Beträgt er bspw. 260%, so wird der Steuermessbetrag, den das Finanzamt ermittelt hat, mit dem Faktor 2,6 multipliziert. Daraus ergibt sich die Steuerschuld für den Einzelnen gegenüber der Kommune.
Wieso mussten die Hebesätze für die Grundsteuer neu festgelegt werden?
Aufgrund der Grundsteuerreform darf die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nur noch anhand aktueller Werte des jeweiligen Grundbesitzes erhoben werden. Dafür waren Eigentümer bereits bis zum 31.01.2023 verpflichtet, Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Kommunen sind mit der Grundsteuerreform verpflichtet worden, den Messbetrag für die jeweilige Grundbesitzart einkommensneutral festzulegen. Die Einkommensneutralität sichert den Kommunen dabei zu, dass die Gesamtsumme der Grundsteuereinnahmen annähernd gleich bleibt. Dies ist wichtig, da die Grundsteuer zu den Haupteinnahmequellen einer Kommune zählt. Alle Einnahmen fließen vollständig in den kommunalen Haushalt ein und können für die Finanzierung jeglicher Projekte vor Ort genutzt werden (bspw. Kitas, Straßenbau, Kultur- und Sportangebote, etc.). Das, was eine Stadt lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden.
Wie verhalte ich mich als Einwohner mit Grundsteuerpflicht?
Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle nach dem 1. Januar 2025 ein neuer Grundsteuerbescheid versandt. Mit diesem werden Ihnen die neuen Fälligkeitstermine mitgeteilt, zu denen Sie die Grundsteuer an die Kommune überweisen müssen. Sollten Sie der Kommune ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Achtung! Auch wenn Sie gegenüber dem Finanzamt in Widerspruch zur Grundsteuerreform bzw. zu Ihrem Steuerbescheid gegangen sind, ist die Grundsteuer gegenüber der Kommune fristgerecht zu bezahlen. Die Vollziehung wird nicht ausgesetzt! Sobald das Finanzamt Ihren Steuerbescheid ändert, erhalten Sie auch von der Kommune einen aktualisierten Bescheid, mit dem die evtl. entstandene Differenz beglichen oder eingefordert wird.
Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das SG Steuern, Tel. 0375/6910-215 bzw. 216.
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