Informationen zu COVID-19
Informationen der Bundes- u. Landesregierung / Verordnungen
Umfassende Informationen erhalten Sie unter Coronavirus in Deutschland (bundesregierung.de) / Neues Coronavirus: Aktueller Stand | FAQ | Maßnahmen (bundesgesundheitsministerium.de) / Startseite - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
allgemein | Gültigkeit |
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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung |
28.01.2021 - 14.02.2021 |
Bußgeldkatalog | ab 11.01.2021 |
Anordnung von Hygieneauflagen | 11.01.2021 - 07.02.2021 |
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung |
ab 02.11.2020 (geänderte Fassung ab 11.01.2021) |
Bußgeldkatalog zur SächsCoronaQuarVO | ab 11.01.2021 |
Landkreis Zwickau | |
18.01.2021 - 31.03.2021 |
Kindertageseinrichtungen u. Schulen | |
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Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs |
31.08.2020 - 21.02.2021 (geänderte Fassung ab 05.11.2020) |
Änderungen zur Allgemeinverfügung | ab 09.01.2021 |
Städtische Informationen
allgemein:
- Das Rathaus ist für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen. In dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten können Sie einen Termin mit dem zuständigen Amt vereinbaren. Der Zutritt zum Rathaus ist ausschließlich mit einer Mund-Nasen-Bedeckung gestattet.
- Die Sitzungen der städtischen Ausschüsse finden vorerst nicht statt. Der Stadtrat trifft sich zu seiner monatlichen Sitzung unter Einhaltung der aktuellen Hygienemaßnahmen in der Muldentalhalle.
- Alle Veranstaltungen im Stadtgebiet sind bis zum Ablauf der Corona-Schutz-Verordnung ausgesetzt. Es erfolgt zudem keine Vermietung der städtischen Veranstaltungsorte.
- Die Dienste der Freiwilligen Feuerwehr, der Jugendfeuerwehr sowie der Feuerwehr-Minis entfallen.
- Der Wochenmarkt findet unter Einhaltung der aktuellen Hygienemaßnahmen statt. Aktuell ist das Warenangebot auf Lebensmittel beschränkt.
Kindertageseinrichtungen u. Schulen:
- Elterninformation: Erstattung von Kita-Beiträgen im Februar und März 2021
- Elterninformation: Senkung der Betreuungszeiten kurzfristig möglich
- Elterninformation: Eingeschränkte Öffnungszeiten der Einrichtungen ab 01.12.2020
- Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist das Formblatt zum Nachweis einer beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung auszufüllen und in der Einrichtung einzureichen. Gleichzeitig muss jeden Tag das Gesundheitsformular zur Bestätigung der Symptomfreiheit des Kindes unterzeichnet werden.